BGH - Urteil vom 10.10.1991
VII ZR 289/90
Normen:
AGBG § 1 Abs. 2, § 4 ;
Fundstellen:
BB 1992, 522
BGHR AGBG § 1 Abs. 2 Aushandeln 7
BGHR AGBG § 4 Individualabrede 2
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Fälligkeit 2
BauR 1992, 226
DB 1992, 780
DRsp I(120)190a
DRsp I(138)627a
DRsp-ROM Nr. 1992/523
MDR 1992, 378
NJW 1992, 1107
WM 1992, 401
WM 1992, 402
ZfBR 1992, 63
ZfBR 1995, 137, 140

Voraussetzungen des Aushandelns

BGH, Urteil vom 10.10.1991 - Aktenzeichen VII ZR 289/90

DRsp Nr. 1992/518

Voraussetzungen des Aushandelns

»Ein Aushandeln i.S. von § 1 Abs. 2 AGBG liegt nicht vor, wenn der Verwender ihren "gesetzesfremden" Kerngehalt bei Vertragsschluß nicht inhaltlich zur Disposition stellt, sondern die Klausel lediglich dem Einzelfall angepaßt wird. Insoweit liegt auch keine Individualabrede i.S. von § 4 AGBG vor.«

Normenkette:

AGBG § 1 Abs. 2, § 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin schloß "lt. Angebot" vom 6. September 1988 am selben Tage mit den Beklagten einen "Kaufvertrag" über die Lieferung und Errichtung eines Fertighauses - Typ Ausbauhaus - zum Preis von 135.000 DM. In einem Zusatz auf dem Angebot war als Zahlungsvereinbarung ein Betrag von 123.000 DM am dritten Aufbautag und von 12.000 DM nach Verklinkerung des Hauses vermerkt. Die dem "Kaufvertrag" beigefügten Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (AGB) der Klägerin sehen über Zahlung u.a. folgendes vor:

"Nr. 1.1 Die Kaufsumme für das S.-Fertighaus sowie zusätzlicher Lieferungen und Leistungen wird zu 60 % am zweiten Aufstellungstag fällig. Weitere 30 % bei Inbetriebnahme der Heizungsanlage und die restlichen 10 % nach Fertigstellung der vertraglichen Leistungen vor Einzug.

Nr. 1.2 Der Besteller hat durch eine Finanzierungsbestätigung, abgegeben von dessen Bank bzw. Finanzierungsinstitut, dem Hersteller ... die Zahlung des Gesamtkaufpreises sicherzustellen. ..."