BGH - Urteil vom 26.10.2022
VIII ZR 390/21
Normen:
BGB § 574; BGB § 574a Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2023, 1
NJW 2022, 3782
NJW-RR 2023, 14
NZM 2023, 35
ZMR 2023, 181
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 210 C 224/17
LG Köln, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 124/20

Voraussetzungen einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der ernsthaften Gefahr eines Suizids des Mieters im Falle einer Verurteilung zur Räumung; Gewichtung der Härte im Rahmen der Interessenabwägung zwischen den berechtigten Belangen des Mieters und denen des Vermieters im Einzelfall; Ablehnung einer möglichen Therapie durch den suizidgefährdeten Mieter; Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB bei unabsehbar fortbestehender Suizidgefahr

BGH, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 390/21

DRsp Nr. 2022/16816

Voraussetzungen einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der ernsthaften Gefahr eines Suizids des Mieters im Falle einer Verurteilung zur Räumung; Gewichtung der Härte im Rahmen der Interessenabwägung zwischen den berechtigten Belangen des Mieters und denen des Vermieters im Einzelfall; Ablehnung einer möglichen Therapie durch den suizidgefährdeten Mieter; Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB bei unabsehbar fortbestehender Suizidgefahr

a) Zu den Voraussetzungen einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der ernsthaften Gefahr eines Suizids des Mieters im Falle einer Verurteilung zur Räumung.b) Sowohl bei der Feststellung des Vorliegens einer Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB als auch bei deren Gewichtung im Rahmen der Interessenabwägung zwischen den berechtigten Belangen des Mieters und denen des Vermieters ist im Einzelfall zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einhergehenden Folgen durch die Unterstützung des Umfelds des Mieters beziehungsweise durch begleitende ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen mindern lassen (Anschluss an und Fortführung von Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 Rn. 45).