OLG München - Beschluss vom 13.07.2021
32 W 628/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 283a;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 3087/20

Voraussetzungen einer Sicherungsanordnung gem. § 283a ZPOBegriff der besonderen Nachteile für den Kläger i.S. von § 283a Abs. 1 Nr. 2 ZPO

OLG München, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 32 W 628/21

DRsp Nr. 2021/11078

Voraussetzungen einer Sicherungsanordnung gem. § 283a ZPO Begriff der besonderen Nachteile für den Kläger i.S. von § 283a Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Für die Annahme besonderer Nachteile für den Kläger i.S. von § 283a Abs. 1 Nr. 2 ZPO genügt es nicht, dass der Kläger als Vermieter die Immobilie finanziert hat und auf die regelmäßige Zahlung des Mietzinses angewiesen ist, um seine Verbindlichkeiten zu bedienen. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass dem Vermieter ohne die Sicherungsanordnung weitere Nachteile entstehen, wie etwa die Gefahr der Kündigung des Darlehens oder drohende Insolvenz. Es kann auch ausreichen, dass der Vermieter nur aufgrund der Sicherheitsleistung eine Zwischenfinanzierung erhalten könnte oder durch den Nachweis der Sicherheit vom Darlehensgeber einen Zahlungsaufschub erhält.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 3.3.2021 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 283a ZPO abgewiesen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 283a;

Gründe

I.