KG - Beschluss vom 12.12.2007
12 W 87/07
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 379
ZMR 2008, 447
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 163/07

Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses - Zahlungsklage am letzten Tag der Frist

KG, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 12 W 87/07

DRsp Nr. 2008/10310

Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses - Zahlungsklage am letzten Tag der Frist

»1. Grundsätzlich besteht kein Anlass zur Klage im Sinne des § 93 ZPO, wenn der Beklagte weder in Verzug war noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat. 2. Setzt der Vermieter dem Mieter eine Zahlungsfrist und erhebt er bereits am letzten Tag der Frist Zahlungsklage, so hat der Mieter für die Klage keinen Anlass gegeben.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Kostenentscheidung, soweit ihr darin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, weil die Beklagten die Klageforderung in Höhe von 16.837,99 EUR (Mietausfallschaden) anerkannt haben.

I.

Die Klägerin hat die Beklagten mit der an demselben Tage bei Gericht eingegangenen Klage vom 22. Dezember 2006 aus einem beendeten Gewerberaummietverhältnis auf Zahlung von 24.449,74 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen (Mietausfallschaden von 17.262,87 EUR zuzüglich Betriebskosten 2004 von 6.829,13 EUR und Betriebskosten 1. Januar bis 12. Januar 2005 von 357,78 EUR) in Anspruch genommen.