Den Beteil. zu 1) bis 4) gehörte je eine Eigentumswohnung in der Anlage. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in der Versammlung v. 25.3.1991 zu TOP 1 bis 4 mit Mehrheit beschlossen, den Beteil. zu 1) bis 4) das Wohnungseigentum nach § 18 WEG zu entziehen und der Beteil. zu 7) Klagebefugnis zur Durchführung der Entziehungsverfahren zu erteilen.
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