KG - Beschluß vom 22.12.1993
24 W 875/93
Normen:
WEG § 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)216b
Grundeigentum 1994, 591
KG-Report 1994, 74
MDR 1994, 687
NJW-RR 1994, 855
WE 1994, 335
Wohnungseigentümer 1994, 162
WuM 1994, 405

Voraussetzungen für den Ausschluß des Wohnungseigentümers bei Abstimmungen

KG, Beschluß vom 22.12.1993 - Aktenzeichen 24 W 875/93

DRsp Nr. 1995/9121

Voraussetzungen für den Ausschluß des Wohnungseigentümers bei Abstimmungen

»Der Wohnungseigentümer, dem durch einen Beschluß der Wohnungseigentümer[gemeinschaft] eine Klagebefugnis erteilt werden soll, ist von der Abstimmung darüber nicht ausgeschlossen.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 5 ;

Sachverhalt:

Den Beteil. zu 1) bis 4) gehörte je eine Eigentumswohnung in der Anlage. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in der Versammlung v. 25.3.1991 zu TOP 1 bis 4 mit Mehrheit beschlossen, den Beteil. zu 1) bis 4) das Wohnungseigentum nach § 18 WEG zu entziehen und der Beteil. zu 7) Klagebefugnis zur Durchführung der Entziehungsverfahren zu erteilen.

Fundstellen
DRsp I(152)216b
Grundeigentum 1994, 591
KG-Report 1994, 74
MDR 1994, 687
NJW-RR 1994, 855
WE 1994, 335
Wohnungseigentümer 1994, 162
WuM 1994, 405