BGH - Urteil vom 25.03.2015
VIII ZR 243/13
Normen:
BGB § 13; BGB § 14; WEG § 10 Abs. 6; BGB §§ 305 ff.; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 204, 325
BauR 2015, 1372
DNotZ 2016, 32
DStR 2015, 13
MDR 2015, 575
NJW 2015, 3228
NZM 2015, 665
NotBZ 2015, 340
WM 2015, 1999
ZIP 2015, 979
ZMR 2015, 2
ZMR 2015, 563
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 38/13
LG Hamburg, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 35/12

Voraussetzungen für die Gleichstellung einer Wohnungseigentümergemeinschaft einem Verbraucher; Handeln der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder bei Abschluss eines Energielieferungsvertrags zur Deckung des eigenen Bedarfs

BGH, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 243/13

DRsp Nr. 2015/7915

Voraussetzungen für die Gleichstellung einer Wohnungseigentümergemeinschaft einem Verbraucher; Handeln der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder bei Abschluss eines Energielieferungsvertrags zur Deckung des eigenen Bedarfs

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.b) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 13; BGB § 14; WEG § 10 Abs. 6; BGB §§ 305 ff.; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1;

Tatbestand