OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2022
1 AR 2/22 (SA Z)
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2; WEG § 43 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 20.01.2022
LG Potsdam, vom 07.01.2022

Voraussetzungen für eine ZuständigkeitsbestimmungStreitigkeiten über Rechte und Pflichten von WohnungseigentümernBindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2022 - Aktenzeichen 1 AR 2/22 (SA Z)

DRsp Nr. 2022/5065

Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

Zuständig ist das Amtsgericht Potsdam.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2; WEG § 43 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit der beim Landgericht Potsdam erhobenen Klage den Beklagten - zunächst - auf einen Ausgleich von Kosten des im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Hausgrundstücks S... 42 in K... in Höhe von 5.864,46 € nebst Zinsen und weiteren Nebenforderungen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und eine Widerklage erhoben, durch die er die Verurteilung der Klägerin zur Abgabe von Erklärungen zur Aufteilung des Hausgrundstücks in Wohnungseigentum verfolgt. Die Klägerin hat daraufhin die Klage erweitert auf die Verurteilung des Beklagten zur Herbeiführung der Rückauflassung seines hälftigen Miteigentumsanteils und der Löschung einer auf dem Hausgrundstück lastenden Grundschuld sowie die Herausgabe des vom Beklagten genutzten Grundstücksteils.