SchlHOLG - Beschluss vom 08.12.2006
2 W 111/06
Normen:
WEG § 15 Abs. 2 § 16 Abs. 3 § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 829
MietRB 2007, 178
NJW 2007, 2782
NJW-RR 2007, 1093
NZM 2007, 650
OLGReport-Schleswig 2007, 393
WuM 2007, 213
ZMR 2007, 562
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 365/05
AG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 69 II 29/05

Voraussetzungen und Kostentragung bei der Instandsetzung von Wohnungseigentum

SchlHOLG, Beschluss vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 2 W 111/06

DRsp Nr. 2007/7347

Voraussetzungen und Kostentragung bei der Instandsetzung von Wohnungseigentum

»1. Voraussetzung einer sog. modernisierenden Instandsetzung ist stets ein schwerwiegender Mangel des Gemeinschaftseigentums, der dessen Reparatur von einem gewissen Gewicht oder dessen Erneuerung erforderlich machen würde. 2. Liegt eine bauliche Veränderung vor, die eine ordnungsgemäße Instandsetzung überschreitet, und hat ein Wohnungseigentümer der Maßnahme nicht zugestimmt, so ist er nach § 16 Abs. 3 Satz 2 WEG grundsätzlich nicht verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen. Das gilt auch dann, wenn er unvermeidbar aus der Maßnahme Nutzungen zieht, weil er hiervon wegen der Beschaffenheit der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2 § 16 Abs. 3 § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 3. verlangen von der Beteiligten zu 1. Zahlung des auf sie entfallenden Anteils einer Sonderumlage für die Durchführung einer Fassadensanierung. Der Beteiligte zu 2. ist ebenfalls Wohnungseigentümer der Anlage.