BGH - Urteil vom 15.07.2022
V ZR 127/21
Normen:
WEG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 1272
NJW 2022, 3154
ZMR 2022, 900
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 114/19 WEG
LG Landau, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 42/20

Vorgabe einer räumlichen Trennung von Wohnen und Gewerbe innerhalb eines Gebäudes in der Teilungserklärung einer Anlage; Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil

BGH, Urteil vom 15.07.2022 - Aktenzeichen V ZR 127/21

DRsp Nr. 2022/12122

Vorgabe einer räumlichen Trennung von Wohnen und Gewerbe innerhalb eines Gebäudes in der Teilungserklärung einer Anlage; Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil

Gibt die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung (Fortführung von Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 18. Juni 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1;

Tatbestand