BayObLG - Beschluß vom 16.12.1993
2Z BR 123/93
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Vorkehrungen zur Einlegung eines Rechtsmittels bei längerem Auslandsurlaub nach der mündlichen Verhandlung

BayObLG, Beschluß vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 123/93

DRsp Nr. 1994/1770

Vorkehrungen zur Einlegung eines Rechtsmittels bei längerem Auslandsurlaub nach der mündlichen Verhandlung

»Begibt sich ein Beteiligter eines Wohnungseigentumsverfahrens nach der mündlichen Verhandlung auf einen Auslandsurlaub von fast drei Wochen, so hat er sicherzustellen, daß im Falle der Zustellung einer Entscheidung seine Verfahrensbevollmächtigten mit ihm Verbindung aufnehmen können oder notfalls zur Fristwahrung Rechtsmittel einlegen. Mit der Zustellung einer Entscheidung ist auch dann zu rechnen, wenn seit dem Tag der mündlichen Verhandlung fünf, seit dem Ablauf einer Schriftsatzfrist vier Monate und seit der letzten Ankündigung einer Entscheidung schon vier Wochen vergangen sind.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe: