BGH - Beschluss vom 17.11.2016
V ZB 73/16
Normen:
WEG § 43 Nr. 1;
Fundstellen:
MietRB 2017, 100
NJW-RR 2017, 525
NZM 2017, 262
ZMR 2017, 254
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 629/15
LG Stade, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 9/16

Vorliegen eines Zusammenhangs mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer im Rahmen eines Streits zwischen Wohnungseigentümers

BGH, Beschluss vom 17.11.2016 - Aktenzeichen V ZB 73/16

DRsp Nr. 2017/208

Vorliegen eines Zusammenhangs mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer im Rahmen eines Streits zwischen Wohnungseigentümers

Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen, die er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 3. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.

Normenkette:

WEG § 43 Nr. 1;

Gründe

I.