LAG Hamm - Urteil vom 20.04.2021
17 Sa 1203/20
Normen:
TVöD-VKA; TV-Fleischuntersuchung; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 653/20

Vorrang des TV Fleischuntersuchung vor TVöD-VKAKonkludente Vertragsänderung durch Mehrarbeit

LAG Hamm, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 17 Sa 1203/20

DRsp Nr. 2021/11550

Vorrang des TV Fleischuntersuchung vor TVöD-VKA Konkludente Vertragsänderung durch Mehrarbeit

1. Auf das Arbeitsverhältnis eines in NRW beschäftigten amtlichen Fachassistenten für Schlachttier- und Fleischuntersuchung findet der TVöD-VKA keine Anwendung; der TV Fleischuntersuchung hat Vorrang. 2. Die Ableistung von mehr Arbeitsstunden als vertraglich vereinbart begründet keine konkludente Vertragsänderung hinsichtlich einer Vollzeitstelle.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.09.2020 - 3 Ca 653/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zutragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD-VKA; TV-Fleischuntersuchung; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 in der jeweils gültigen Fassung (fortan: TVöD-VKA) Anwendung findet.