BayObLG - Beschluss vom 12.12.2002
2Z BR 117/02
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 98
ZMR 2003, 279
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 2292/01,
AG Kempten (Allgäu) 34 UR II 17/01,

Vorschusspflicht des Wohnungseigentümers nur aufgrund Beschlusses über Wirtschaftspläne - Zahlungsanspruch aus Wirtschaftsplan - Fortgeltung des Wirtschaftsplans aufgrund Mehrheitsbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 117/02

DRsp Nr. 2003/2679

Vorschusspflicht des Wohnungseigentümers nur aufgrund Beschlusses über Wirtschaftspläne - Zahlungsanspruch aus Wirtschaftsplan - Fortgeltung des Wirtschaftsplans aufgrund Mehrheitsbeschlusses

»1. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, einen Vorschuss auf seinen Anteil an den Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und an den Kosten der Verwaltung zu tragen, entsteht nicht kraft Gesetzes, sondern nur durch den Beschluss der Wohnungseigentümer über den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne. 2. Auf den Wirtschaftsplan für ein bestimmtes Kalenderjahr können Zahlungsansprüche grundsätzlich nur für dieses Jahr gegründet werden. 3. Der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan übersteigt nicht die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass die laufenden Lasten und Kosten nach Maßgabe eines jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplans berechnet und in monatlichen Raten zu bezahlen sind (§ 14), ferner dass das Hausgeld jährlich einmal durch den Verwalter abgerechnet wird (§ 15).