I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass die laufenden Lasten und Kosten nach Maßgabe eines jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplans berechnet und in monatlichen Raten zu bezahlen sind (§ 14), ferner dass das Hausgeld jährlich einmal durch den Verwalter abgerechnet wird (§ 15).
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