BFH - Urteil vom 18.12.2003
V R 66/01
Normen:
UStG (1980) § 2 Abs. 3 S. 1 § 4 Nr. 12 § 9 Abs. 1, 2 § 15 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 985
DStRE 2004, 985
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 228/97

Vorsteuerabzug: HK für vermietete Kindertagesstätte

BFH, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen V R 66/01

DRsp Nr. 2004/6238

Vorsteuerabzug: HK für vermietete Kindertagesstätte

1. Der Vermieter von Gebäudeteilen, die eine Stadt als Kindertagesstätte gemietet hat, kann zur USt optieren.2. Die Stadt unterhält mit der Kindertagesstätte einen BgA und handelt als Mieterin von Räumen für diesen Betrieb insoweit als Unternehmer.

Normenkette:

UStG (1980) § 2 Abs. 3 S. 1 § 4 Nr. 12 § 9 Abs. 1, 2 § 15 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, errichtete Wohnungen, bewirtschaftete und vermietete sie.

Ihre Organgesellschaft, die V-GmbH (Bauträger-GmbH), begann im Streitjahr 1990 mit der Errichtung eines Gebäudes, in dessen Erdgeschoss eine Kindertagesstätte eingerichtet und an die Stadt K (Stadt) vermietet werden sollte. In der Umsatzsteuererklärung für 1990 machte die Klägerin Vorsteuerbeträge von 1 743 DM geltend, die der Bauträger-GmbH im Zusammenhang mit der Errichtung der Kindertagesstätte berechnet worden waren.