BFH - Urteil vom 10.12.2003
IX R 41/01
Normen:
AO § 42 ; EStG § 9 § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1267
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4884/93

VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

BFH, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen IX R 41/01

DRsp Nr. 2004/11118

VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

1. Zu den Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen.2. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts bei Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen liegt nicht schon deshalb vor, weil das Objekt vor der Vermietung vom jetzigen Mieter gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen wurde.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 9 § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 1986 bis 1988 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die 1994 verstorbene Mutter des Klägers besaß einen Miteigentumsanteil an einem 1954 errichteten und in Wohnungseigentum aufgeteilten Zweifamilienhaus, das sie allein bewohnte. Ein weiterer Miteigentumsanteil gehörte dem Bruder des Klägers und dessen Ehefrau.