BFH - Urteil vom 17.12.2002
IX R 6/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 610
DStRE 2003, 598

VuV; Schönheitsreparaturen nach Vermietung aber vor Selbstnutzung

BFH, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen IX R 6/99

DRsp Nr. 2003/4076

VuV; Schönheitsreparaturen nach Vermietung aber vor Selbstnutzung

Soweit Stpfl. Aufwendungen nach Beendigung der Vermietungstätigkeit für die Renovierung einer Wohnung tätigen, die sie anschließend selbst bewohnen wollen, werden sie mit Rücksicht auf die Selbstnutzung getätigt und sind daher privat veranlasst. Das gilt auch dann, wenn vertragsgemäß der Mieter die Reparaturen sowie allgemein Schönheitsreparaturen hätte durchführen müssen. Der Umstand, dass ein Mieter zahlungsunfähig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: