OLG München - Beschluss vom 22.12.2005
34 Wx 121/05
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 871
OLGReport-München 2006, 214
ZMR 2006, 307

Wärmedämmung von Kellerwänden in Eigentumswohnanlage - erforderliche Beschlussfassung bei Wechsel der vorgesehenen Nutzungsart

OLG München, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 121/05

DRsp Nr. 2006/1062

Wärmedämmung von Kellerwänden in Eigentumswohnanlage - erforderliche Beschlussfassung bei Wechsel der vorgesehenen Nutzungsart

»Befasst sich die Eigentümergemeinschaft zunächst ablehnend mit dem Begehren eines Eigentümers, auf Kosten der Gemeinschaft die Außenwände seiner Kellerräume mit dem Ziel einer Nutzung zu Wohnzwecken mit einer Wärmedämmung versehen zu lassen, muss der betroffene Eigentümer grundsätzlich eine weitere Beschlussfassung herbeiführen, wenn er nunmehr die Anbringung einer Wärmedämmung an den Außenwänden verlangt, die eine Nutzung dieser Räume als Keller ermöglichen soll.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 § 23 Abs. 4 ;

Sachverhalt:

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.