BGH - Urteil vom 06.11.2009
V ZR 73/09
Normen:
WEG § 14 Nr. 1; WEG § 22 Abs. 1; WEG § 44 Abs. 1; WEG § 46 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2010, 98
MietRB 2010, 40-42
NJW 2010, 446
NZBau 2010, 239
NZM 2010, 46
ZMR 2010, 210
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 2616/08
LG Frankfurt am Main, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 09 S 71/08

Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft; Nachholung der Angabe des Verwalters und namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung; Entsprechende Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 WEG auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlich-rechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 06.11.2009 - Aktenzeichen V ZR 73/09

DRsp Nr. 2009/27150

Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft; Nachholung der Angabe des Verwalters und namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung; Entsprechende Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 WEG auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlich-rechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigentümergemeinschaft

a) Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.b) § 22 Abs. 1 WEG ist auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlich-rechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1; WEG § 22 Abs. 1; WEG § 44 Abs. 1; WEG § 46 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand