BGH - Urteil vom 11.11.1987
VIII ZR 326/86
Normen:
BGB § 126, § 133, § 157, § 566 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 126 Grundstücksmietvertrag 1
BGHR BGB § 133 Grundstücksmietvertrag 1
BGHR BGB § 157 Grundstücksmietvertrag 1
BGHR BGB § 566 Nachtragsvereinbarung 1
MDR 1988, 310
NJW-RR 1988, 201
WuM 1988, 50

Wahrung der Schriftform durch Nachtrag zum Grundstücksmietvertrag

BGH, Urteil vom 11.11.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 326/86

DRsp Nr. 1993/1144

Wahrung der Schriftform durch Nachtrag zum Grundstücksmietvertrag

»Durch einen der gesetzlichen Schriftform genügenden Nachtrag zu einem schriftlichen, von den Vertragspartnern unterzeichneten Grundstücksmietvertrag kann ein insgesamt formwirksamer Mietvertrag auch dann entstehen, wenn die ursprüngliche Urkunde nicht alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale eines Mietvertrages enthält.«

Normenkette:

BGB § 126, § 133, § 157, § 566 ;

Tatbestand:

Die Beklagte schloß am 3. Februar 1981 mit der damaligen Eigentümerin des Grundstücks S straße 72 in B, Frau H, einen Mietvertrag über Gewerberäume im ersten Stockwerk dieses Hauses zum Betrieb eines Fachgroßhandels für grafische Artikel. In dem vorgedruckten ergänzungsbedürftigen - Vertrag heißt es unter anderem:

"§ 2 Mietzeit und Kündigung Das Mietverhältnis beginnt am 1.3.1981....

Das Mietverhältnis endet am _____

Es verlängert sich jeweils um ____, wenn eine Partei nicht spätestens _________ Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht.

Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer Frist von ___________ zum Ende eines ______ gekündigt werden.

...

§ 3 Miete und Nebenkosten

1. Die Miete beträgt jährlich - vierteljährlich- monatlich DM 5244,--

2. Neben der Miete sind monatlich zu entrichten für:

Heizkostenvorschuß 874,--