OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.12.2005
5 W 166/05
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 S. 2 § 28 Abs. 1 Satz 2 § 28 Abs. 3 § 45 § 47 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 731
NZM 2006, 228
OLGReport-Saarbrücken 2006, 369
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 122/04
AG Saarbrücken - 1 WEG II 147/03,

WEG: Ablauf der Rechtsmittelfrist eines Anfechtungsbegehren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 5 W 166/05

DRsp Nr. 2006/8373

WEG : Ablauf der Rechtsmittelfrist eines Anfechtungsbegehren

»Ein Antragsteller, dessen Anfechtungsantrag zurückgewiesen worden ist, kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sein Anfechtungsbegehren auch dann nicht mehr - im Wege eines Anschlussrechtsmittels - geltend machen, wenn andere Verfahrensbeteiligte die Anfechtung anderer Eigentümerbeschlüsse weiterhin erstreben.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 S. 2 § 28 Abs. 1 Satz 2 § 28 Abs. 3 § 45 § 47 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist Miteigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft W. in S.. Die Antragsgegner sind die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Am 04.08.2003 wurde in einer Eigentümerversammlung unter TOP 1 die Kostenabrechnung zum 31.12.2002 einschließlich der Einzelabrechnungen mehrheitlich beschlossen und der Verwaltung die Entlastung erteilt. Unter TOP 2 wurde die Annahme des Wirtschaftsplans 2003 bis zur Vorlage und Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan mehrheitlich beschlossen.