OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.09.2008
I-3 Wx 272/07
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MietRB 2009, 42
OLGReport-Düsseldorf 2009, 194
WuM 2009, 63
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf - 25 T 493/06 vom 22.11.2007 AG Ratingen - 40 II 83/05 WEG - 09.05.2006,

WEG: Anfechtbarkeit auslegungsbedürftiger Eigentümerbeschlüsse wegen Verstoß gegen Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 272/07

DRsp Nr. 2008/21361

WEG : Anfechtbarkeit auslegungsbedürftiger Eigentümerbeschlüsse wegen Verstoß gegen Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung

»Eigentümerbeschlüsse, die unklar und mehrdeutig sind und deren Inhalt allenfalls im Wege der Auslegung festzustellen wäre (hier: unklares Verhältnis der beschlossenen Sanierungsbeauftragung, Gutachtenerstellung und Klageerhebung), widersprechen dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung und sind auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 29. September 2005 wurde zu TOP 2 mit Stimmenmehrheit folgendes beschlossen:

'Es wurde einstimmig wie folgt beschlossen:

Ein Bausachverständiger des TÜV-Rheinland wird über die Mängel am Balkon Trudslev - Bachmann/Deutsch und an der Tiefgaragenzufahrt ein Gutachten erstellen.

Die Firma S. wird letztmalig - mit Fristsetzung - zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Sollte die Frist verstreichen, wird durch die Rechtsanwältin K. gegen die Firma S. eine entsprechende Klage eingereicht und die Sanierung des Balkons in Auftrag gegeben.

Ebenfalls wird dann gegen Frau N. G. u.a. wegen Verzögerung der Angelegenheit geklagt. Die Rechtsanwältin wird die Klage formulieren und einreichen.'