OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2005
15 W 375/04
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2006, 593
WuM 2006, 585
ZMR 2006, 630
ZfIR 2006, 563
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 4/02

WEG: Sofortige weitere Beschwerde gegen einen Eigentümerbeschluss

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 15 W 375/04

DRsp Nr. 2006/8452

WEG : Sofortige weitere Beschwerde gegen einen Eigentümerbeschluss

Die Beschwerdebefugnis ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerde im Umfang der sofortigen weiteren Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde begründet, wenn die Entscheidung des Landgerichts (allein) hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ; FGG § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Die Beteiligten zu 1) bis 5) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft, der Beteiligte zu 6) ist deren Verwalter.

Die Beteiligten streiten, soweit im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde noch von Interesse, über die Gültigkeit der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 04.04.2000 zu den TOP 5 und 19. Diese sind im Protokoll der Eigentümerversammlung wie folgt wiedergegeben:

TOP 5 Diskussion und Beschlussfassung über den Antrag, die Verteilungsschlüssel für die Kostenverteilung insbesondere der Heizkosten zu regeln

Beschlußantrag: