I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Mitglieder der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Wegen der Lasten und Kosten ist in der Teilungserklärung u. a. folgendes bestimmt:
§ 10
1. Die Wohnungs- bzw. Teileigentümer tragen alle Betriebskosten selbst, soweit sie getrennt erfasst werden.
2. die gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten sind von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis der ... Miteigentumsanteile zu tragen.
...
Die gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten bestehen insbesondere aus
a) ...
b) Betriebskosten, wie zum Beispiel die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die Kosten der Versicherung, die Kosten der Straßenreinigung, der Müllabfuhr, der Hausreinigung, der Reinigung der Außenanlagen, der Schornsteinreinigung, der Außenbeleuchtung sowie sonstige Betriebskosten, soweit sie mit der Bewirtschaftung der Gebäude und des Grundstückes zusammenhängen.
..."
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