OLG Köln - Beschluß vom 16.12.2002
16 Wx 231/02
Normen:
WEG § 26 Abs. 3 § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 244
OLGReport-Köln 2003, 145
ZMR 2003, 960
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 58/02
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 UR II 261/01WEG

WEG-Verwalterbestellung bei Streit innerhalb der Gemeinschaft

OLG Köln, Beschluß vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 231/02

DRsp Nr. 2003/4140

WEG -Verwalterbestellung bei Streit innerhalb der Gemeinschaft

1. In Fällen tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Gruppen von Wohnungseigentümern kann das Gericht im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG auf Antrag eines Wohnungseigentümers zur Verwirklichung seines Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung auch dann einen Verwalter bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 26 Abs. 3 i. V. mit § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG nicht vorliegen. 2. Die Auswahl des Verwalters liegt im Ermessen des Gerichts. 3. Das Beschwerdegericht hat im Beschwerdeverfahren nicht nur dieses Ermessen zu überprüfen, sondern selbst über die Verwalterbestellung nach eigenem billigen Ermessen zu entscheiden.

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 3 § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.