OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.11.2006
I-3 Wx 197/06
Normen:
WEG § 14 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2007, 35
WuM 2007, 42
ZMR 2007, 206
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 135/04
AG Mettmann, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 II a 20/04

WEG: Zustimmungsfreie bauliche Veränderungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2006 - Aktenzeichen I-3 Wx 197/06

DRsp Nr. 2007/2195

WEG : Zustimmungsfreie bauliche Veränderungen

1. Der Einbau einer Klimaanlage, der Kernbohrungen von maximal 50 mm im Außenmauerwerk, das Anbringen eines 6x9 cm großen weißen Kunststoffkanals auf der weiß verputzten Außenwand der zur Dachgeschosswohnung des Sondereigentümers gehörenden Loggia sowie ein auf der Loggia aufgestellte, von außen nicht sichtbares Gerät erfordert, bedarf als bauliche Veränderung - mangels erheblichen Nachteils - nicht der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.2. Entstehen durch den Betrieb der Klimaanlage Geräuschemissionen, die vor dem Dachgeschossfenster der Eigentumswohnung des Nachbarn den zulässigen Lärmimmissionsrichtwert der TA Lärm für reine Wohngebiete mit nachts 35 dB (A) deutlich überschreiten (48,7 dB (A), so liegt hierin kein rechtlich relevanter Nachteil, wenn der Nachbar in Kenntnis des die zu erwartenden Geräuschimmissionen beschreibenden Sachverständigengutachtens sein - nicht an eine besondere Form gebundenes - Einverständnis mit der Installation der Klimaanlage erklärt hat.

Normenkette:

WEG § 14 § 22 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und zu 2 a - l sind die Wohnungseigentümer der genannten Anlage, die Beteiligte zu 3 ist deren Verwalterin.