KG - Beschluss vom 29.09.2022
12 W 26/22
Normen:
BGB § 556d Abs. 1; GKG § 71 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 64 T 29/22
AG Berlin-Charlottenburg, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 215 C 285/21

Weitere Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungWert der Feststellung einer die zulässige Höhe übersteigenden MieteVoraussetzungen einer Analogie

KG, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 12 W 26/22

DRsp Nr. 2022/14343

Weitere Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Wert der Feststellung einer die zulässige Höhe übersteigenden Miete Voraussetzungen einer Analogie

Zum Streitwert einer Auskunftsklage nach § 556g Abs. 3 BGB.

Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus und der zu beurteilende Sachverhalt muss in rechtlicher Hinsicht mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein.

Die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20.06.2022 - 64 T 29/22 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 556d Abs. 1; GKG § 71 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.