BAG - Urteil vom 19.11.2019
3 AZR 332/18
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BGB § 133; BGB § 157; BGB §§ 305 ff.;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1
AuR 2020, 137
BB 2020, 1149
BB 2020, 243
EzA-SD 2020, 11
NZA 2020, 519
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 102/17
ArbG Hamburg, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 23/17

Weitergeltung der Zusage für die Anrechnung von Vordienstzeiten bei Ablösung der bestehenden Versorgungsordnung durch eine neue Versorgungsordnung

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 332/18

DRsp Nr. 2020/1219

Weitergeltung der Zusage für die Anrechnung von Vordienstzeiten bei Ablösung der bestehenden Versorgungsordnung durch eine neue Versorgungsordnung

Orientierungssatz: Sagt der Arbeitgeber einzelvertraglich die Anrechnung von Vordienstzeiten auch für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der fortbestehenden Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls zu und nimmt lediglich den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis aus, so gilt die Anrechnung grundsätzlich auch im Fall der Ablösung der zum Zeitpunkt der Zusage geltenden Versorgungsordnung durch eine andere Versorgungsordnung (Rn. 21 ff., 27 ff.).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. April 2018 - 7 Sa 102/17 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung); BGB § 133; BGB § 157; BGB §§ 305 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Vordienstzeit bei der Berechnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.