Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben, nachdem der Bundesgerichtshof in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Parallelverfahren durch Urteil vom 24. Januar 2008 (
1. Dem Kläger ist infolge der unrichtigen Auskunft des Beklagten über die an einen Mietrückstand anknüpfende Kündigungsbefugnis kein Vermögensschaden entstanden.
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