BAG - Urteil vom 10.11.2021
5 AZR 335/21
Normen:
BGB § 157; BGB § 242; BGB § 305; BGB § 307; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 618; BGB § 670;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1158/20
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 5470/19

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 324/21 v. 10.11.2021

BAG, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 335/21

DRsp Nr. 2022/3873

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 324/21 v. 10.11.2021

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. März 2021 - 14 Sa 1158/20 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts im ersten Absatz zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2020 - 21 Ca 5470/19 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger zur ausschließlich dienstlichen Nutzung ein internetfähiges Mobilfunkgerät samt Datennutzungsvertrag zur Verfügung zu stellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 157; BGB § 242; BGB § 305; BGB § 307; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 618; BGB § 670;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die Ausübung seiner Tätigkeit als Fahrradlieferant ein internetfähiges Mobiltelefon mit Datennutzungsmöglichkeit bereitzustellen.