BFH - Urteil vom 08.12.1992
VIII R 99/90
Fundstellen:
GmbHR 1993, 829
NWB 1993, F. 1, 354

Werbungskosten durch Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers

BFH, Urteil vom 08.12.1992 - Aktenzeichen VIII R 99/90

DRsp Nr. 1998/3653

Werbungskosten durch Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers

Aufwendungen eines AN im Zusammenhang mit einer zugunsten des ArbG übernommenen Bürgschaft durch Kreditaufnahme und dadurch veranlaßte Zins- und Tilgungsleistungen können zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ist der Steuerpflichtige jedoch Geschäftsführer einer GmbH und zugleich nicht unbedeutend an der Gesellschaft beteiligt, dann ist - zumindest bei einem beherrschenden Gesellschafter - regelmäßig davon auszugehen, daß die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist (mit Ausführung zur stl. Behandlung der Aufwendungen bei Übernahme der Bürgschaften in einer Zeit, zu der die GmbH noch nicht notleidend war, zur Behandlung der Aufwendungen [Tilgungsleistungen] eines wesentlich Beteiligten als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung nach Abschluß der Liquidation).

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der . . . GmbH (GmbH).

Zum 31.Juli 1980 stellte die GmbH ihren Betrieb ein und meldete Konkurs an; der Konkursantrag wurde mangels Masse abgewiesen.