OLG Celle - Urteil vom 17.06.2021
6 U 8/21
Normen:
BGB § 641 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 677; BGB § 683 S. 1; BGB § 670;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 5/20

Werklohn für Abriss- und RäumungsarbeitenAuslegung von Begleitumständen eines VertragsschlussesAnspruch auf Aufwendungsersatz

OLG Celle, Urteil vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 6 U 8/21

DRsp Nr. 2022/13480

Werklohn für Abriss- und Räumungsarbeiten Auslegung von Begleitumständen eines Vertragsschlusses Anspruch auf Aufwendungsersatz

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Februar 2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.986,17 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,40 € netto zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 33% und die Beklagte zu 67% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.320,93 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 641 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 677; BGB § 683 S. 1; BGB § 670;

Gründe:

I.