BGH - Urteil vom 16.09.1987
VIII ZR 156/86
Normen:
BGB § 568 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 568 Widerspruch 1
DRsp I(133)333c
MDR 1988, 225
WM 1988, 88
WuM 1988, 59
ZMR 1988, 18
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Widerspruch gegen Verlängerung des Mietverhältnisses durch außerordentliche Kündigung

BGH, Urteil vom 16.09.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 156/86

DRsp Nr. 1992/2944

Widerspruch gegen Verlängerung des Mietverhältnisses durch außerordentliche Kündigung

»Zur Frage, ob in der außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter die Bekundung des Willens gesehen werden kann, für den Fall der Fortsetzung des Gebrauch des Mietobjektes der Verlängerung des Mietverhältnisses zu widersprechen.«

Normenkette:

BGB § 568 ;

Tatbestand:

Der Kaufmann V vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 25. Juli 1977 dem Beklagten zu 1 auf die Dauer von 12 Jahren Räume seines Hauses M straße 20 in W für monatlich 900,-- DM zuzüglich Nebenkosten zum Betrieb einer Arztpraxis. Die Einrichtung der Praxis übereignete der Beklagte zu 1 der Klägerin zur Sicherung von Krediten, welche diese ihm gewährt hatte. Zuletzt betrug die monatliche Miete 1200,-- DM.

Etwa Mitte Januar 1984 verließ der Beklagte zu 1 ohne Hinterlassung einer Anschrift die Bundesrepublik. Der Beklagte zu 2 betrieb die Arztpraxis weiter. Ende März 1984 verhandelte er mit dem Vermieter V wegen des von ihm nach seinem Vorbringen gewünschten Eintritts in den Mietvertrag.