Autor: Spreng |
Eine einstweilige Verfügung kann erwogen werden, wenn sich ein früherer Verwalter weigert, die Verwaltungsunterlagen herauszugeben. Aktivlegitimiert ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,53) passivlegitimiert der (bisherige) Verwalter.
53) | OLG München, Beschl. v. 21.02.2006 - 32 Wx 14/06, NJW-RR 2006, 1024; AG Hamburg-Blankenese, Urt. v. 14.05.2008 - |
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