I.
Die Antragsteller haben in einer aus vier Reihenhäusern bestehenden Wohnanlage vom teilenden Eigentümer (Bauträger) das Wohnungseigentum am Reihenhaus Nr. 3 erworben; im Grundbuch sind sie noch nicht eingetragen. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer des angrenzenden Reihenhauses Nr. 4. Die Gemeinschaftsordnung vom 26.10.1995 (
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