BayObLG - Beschluß vom 14.12.2000
2Z BR 60/00
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; BayBO Art. 6 ; FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 769
ZMR 2001, 362
Vorinstanzen:
LG Traunstein 4 T 268/00, AG Rosenheim - Zweigstelle Bad Aibling - 22 UR II 13/99 ,

Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen unnormaler Postlaufzeit

BayObLG, Beschluß vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 60/00

DRsp Nr. 2001/488

Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen unnormaler Postlaufzeit

»1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich zu gewähren, wenn bei normaler Postlaufzeit mit dem rechtzeitigen Eingang der Rechtsmittelschrift beim Gericht der weiteren Beschwerde gerechnet werden konnte.2. Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung die gesetzliche Regelung über bauliche Veränderungen abbedungen, sind für die Frage, ob ein Wohnungseigentümer die Beseitigung einer solchen (hier: Pergola) verlangen kann, die nachbarrechtlichen Vorschriften maßgebend.3. Den Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung über die Einhaltung von Abstandsflächen kommt nachbarschützende Wirkung zu. Eine ebenerdig als offenes Rankgerüst errichtete Pergola ist jedoch nicht abstandsflächenpflichtig.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; BayBO Art. 6 ; FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller haben in einer aus vier Reihenhäusern bestehenden Wohnanlage vom teilenden Eigentümer (Bauträger) das Wohnungseigentum am Reihenhaus Nr. 3 erworben; im Grundbuch sind sie noch nicht eingetragen. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer des angrenzenden Reihenhauses Nr. 4. Die Gemeinschaftsordnung vom 26.10.1995 (GO) bestimmt in § 1: