OLG Hamm - Beschluss vom 11.11.2008
15 Wx 62/08
Normen:
WEG § 23 Abs. 4; FGG § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2009, 204
OLGReport-Hamm 2009, 272
WuM 2009, 477
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 409/06
AG Recklinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen II 16/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft; Rechtmäßigkeit einer baulichen Veränderung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 15 Wx 62/08

DRsp Nr. 2009/6587

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft; Rechtmäßigkeit einer baulichen Veränderung

1. Die Bestimmung einer Teilungserklärung "Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwaltung von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist" schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist nicht aus, wenn es dem Wohnungseigentümer gelingt glaubhaft zu machen, dass er die Einladung zu der Eigentümerversammlung nicht erhalten hat. 2. Der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, durch den eine bauliche Veränderung genehmigt wird, können die übrigen Wohnungseigentümer nicht erfolgreich mit dem Einwand entgegentreten, ihnen stehe aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu der baulichen Veränderung zu.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung und die Wertfestsetzung für beide Vorinstanzen abgeändert werden.