KG - Beschluß vom 22.12.1993
24 W 914/93
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)210b
OLGZ 1994, 401
WuM 1994, 223
ZMR 1994, 228

Wiederherstellung einer Walmdachkonstruktion als ordnungsmäßige Instandsetzung

KG, Beschluß vom 22.12.1993 - Aktenzeichen 24 W 914/93

DRsp Nr. 1994/1796

Wiederherstellung einer Walmdachkonstruktion als ordnungsmäßige Instandsetzung

»Die Sanierung eines im Zeitpunkt der Bildung des Wohnungseigentums vorhandenen Flachdachs durch Wiederherstellung der ursprünglichen Walmdachkonstruktion kann sich im Rahmen ordnungsmäßiger Instandsetzung halten, wenn diese Maßnahme zur dauerhaften Schadensbeseitigung technisch geboten ist und nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse wirtschaftlich sinnvoll erscheint und nicht lediglich aus ästhetischen oder städtebaulichen Gründen der Wiederherstellung des Vorkriegszustandes des Daches oder der Angleichung des Hauses an die Nachbargebäude dient (im Anschluß an BayObLGZ 1990, 28).«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Aus dem Inhalt der Akten ergibt sich der folgende unstreitige, vom Landgericht nicht im einzelnen dargestellte Sachverhalt:

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die mit Teilungserklärung vom 2. Mai 1973/12. Juli 1973 geschaffen worden ist und aus 7 Wohneinheiten und 2 Teileigentumseinheiten (Garagen) besteht.

Unter § 7 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung heißt es wie folgt: