OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.12.2000
3 Wx 400/00
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 803
NZM 2001, 136
OLGReport-Düsseldorf 2001, 426
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 557/00
AG Düsseldorf 291 II 70/99 WEG ,

Wiederherstellungsanspruch der Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen durch Wohnungsmieter - Gestattung durch vermietenden Eigentümer

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 400/00

DRsp Nr. 2001/3430

Wiederherstellungsanspruch der Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen durch Wohnungsmieter - Gestattung durch vermietenden Eigentümer

»Der vermietende Wohnungseigentümer, der seinem Mieter eigenmächtig beeinträchtigende bauliche Veränderungen (hier: Einbau von Dachflächenfenstern) gestattet, ist nicht nur Zustandsstörer, sondern als (mittelbarer) Handlungsstörer zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 2. ist Sondereigentümerin einer Dachgeschosswohnung im 7. Obergeschoss des Gebäudes.