LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2021
8 Sa 110/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3968/19

Willenserklärung im ZivilrechtGesamtzusage als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtVerschlechternde Arbeitsbedingungen durch Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 110/21

DRsp Nr. 2022/7066

Willenserklärung im Zivilrecht Gesamtzusage als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht Verschlechternde Arbeitsbedingungen durch Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung

1. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung (mündlich, schriftlich, konkludent), die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind die bestehenden Interessenlagen und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. 2. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags i. S. v. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet, und es bedarf ihrer auch nicht.