LAG München - Urteil vom 26.11.2014
10 Sa 804/13
Normen:
TVG § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611a; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8540/12

Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und SozialtarifvertragUnbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

LAG München, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 804/13

DRsp Nr. 2018/9055

Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und Sozialtarifvertrag Unbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

Eine tarifliche Differenzierungsklausel mit Stichtagsregelung kann wirksam sein, wenn von ihr kein Beitrittsdruck ausgehen kann.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.08.2013 - 17 Ca 8540/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611a; BetrVG § 112;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche (weiteres Entgelt und weitere Abfindung wegen einer sog. Sprinterprämie). Dafür ist entscheidend, ob der Kläger als Außenseiter (Nichtgewerkschaftsmitglied) Anspruch aus Regelungen eines Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags hat, die das nicht vorsehen.

Der Kläger war bei der Beklagten zu 2 bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.09.1976 bis zum 30.04.2012 beschäftigt und verdiente zuletzt monatlich brutto € 6.962,-. Er war bis zum 23.03.2012 kein Gewerkschaftsmitglied; im Juni wurde er Mitglied der IG Metall, verließ diese dann wieder im Januar 2013. Die Beklagte zu 1 ist eine Transfergesellschaft.