Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 werden der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 31. Mai 2017, der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Viechtach - Grundbuchamt - vom 7. Oktober 2016 und dessen Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag vom 22. Juli 2016 auf Umschreibung des Eigentums an dem auf Blatt 1171 des Wohnungsgrundbuchs von B. eingetragenen Wohnungseigentum auf die Beteiligte zu 2 nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 genannten Gründen abzulehnen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 5.000 €.
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