BGH - Beschluss vom 06.12.2018
V ZB 139/17
Normen:
WEG § 12; ErbbauRG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2019, 416
Vorinstanzen:
AG Viechtach, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Bischofsmais Blatt 1171
OLG München, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Wx 371/16

Wirksamer Widerruf der Zustimmung eines Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum; Versagung der Umschreibung eines Eigentümerwechsels im Grundbuch

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen V ZB 139/17

DRsp Nr. 2019/3548

Wirksamer Widerruf der Zustimmung eines Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum; Versagung der Umschreibung eines Eigentümerwechsels im Grundbuch

Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 werden der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 31. Mai 2017, der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Viechtach - Grundbuchamt - vom 7. Oktober 2016 und dessen Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag vom 22. Juli 2016 auf Umschreibung des Eigentums an dem auf Blatt 1171 des Wohnungsgrundbuchs von B. eingetragenen Wohnungseigentum auf die Beteiligte zu 2 nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 genannten Gründen abzulehnen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 5.000 €.

Normenkette:

WEG § 12; ErbbauRG § 5 Abs. 1;

Gründe

I.