BGH - Urteil vom 19.01.2022
VIII ZR 122/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 398; BGB § 556d Abs. 1; BGB § 556d Abs. 2 S. 5-7; BGB a.F. § 556g Abs. 1 S. 3; BGB a.F. § 556g Abs. 2 S. 1; RDG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; RDG a.F. § 3; RDG a.F. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 487
MMR 2022, 591
NJW-RR 2022, 663
NZM 2022, 325
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 153/18
LG Berlin, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 154/19

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe

BGH, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 122/21

DRsp Nr. 2022/4201

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).

1. Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 S. 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt.