OLG Hamm - Beschluss vom 18.11.2008
15 Wx 139/08
Normen:
WärmeschutzVO 1995 § 8 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 3 a.F.; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; WEG § 22 Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 15/07

Wirksamkeit der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Sanierung von Schäden an der Fassade des Hauses

OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 15 Wx 139/08

DRsp Nr. 2009/10643

Wirksamkeit der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Sanierung von Schäden an der Fassade des Hauses

1. Ist bei Schäden an der Fassade des Hauses eine einfache Reparatur ausreichend oder erstreckt sich die erforderliche Erneuerungsmaßnahme auf weniger als 20 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile, greift § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995 nicht ein. In diesen beiden Fällen beurteilt sich die Ordnungsmäßigkeit einer Erneuerung von Teilen der Fassade nach der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, die anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse zu ermitteln ist. 2. Ist dagegen eine Erneuerung erforderlich, die sich auf 20 % und mehr als 20 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile erstreckt, greift § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995 (bzw. § 9 Abs. 4 Nr. 1 der Energiesparverordnung vom 24.07.2007 i.V.m. der Anlage 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 1) ein, sodass sich nicht mehr die Frage der Amortisation der Kosten stellt, weil dann die Wärmedämmung zwingend vorgeschrieben ist.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) werden der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts vom 18.12.2006 aufgehoben.