BGH - Beschluss vom 14.12.2021
VIII ZR 94/20
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 573 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2022, 99
ZMR 2022, 949
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 226/19
LG Berlin, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 268/19

Wirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrags über einen Kraftfahrzeugstellplatz bei rechtlicher Selbständigkeit der beiden Verträge; Verwendung von vorformulierten Verträgen durch den Vermieter bei dem Stellplatzmietvertrag und dem Wohnraummietvertrag als allgemeine Geschäftsbedingungen

BGH, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 94/20

DRsp Nr. 2022/3051

Wirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrags über einen Kraftfahrzeugstellplatz bei rechtlicher Selbständigkeit der beiden Verträge; Verwendung von vorformulierten Verträgen durch den Vermieter bei dem Stellplatzmietvertrag und dem Wohnraummietvertrag als allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei einem schriftlichen Wohnraummietvertrag und einem separat hiervon abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage oder einen Stellplatz spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 573 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrags über einen Kraftfahrzeugstellplatz.

Die Klägerin mietete mit schriftlichem Vertrag vom 12. April 1995 von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eine in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung in Berlin. Der Vertrag enthält in Nr. 26 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AVB) folgende Regelung: "Mietvertrag über KFZ-Abstellplatz" betreffend den zur Wohnanlage gehörenden Stellplatz Nr. 60, der es ihr gestattete, den Stellplatz gegen Zahlung von monatlich 23 € zu nutzen. § 2 Abs. 2 dieses Vertrags lautet: