BGH - Beschluss vom 14.12.2021
VIII ZR 95/20
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 573 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZMR 2022, 625
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 222/19
LG Berlin, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 192/19

Wirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrags über einen Kraftfahrzeugstellplatz bzgl. Begründung der tatsächlichen Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Mietverhältnisse

BGH, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 95/20

DRsp Nr. 2022/3395

Wirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrags über einen Kraftfahrzeugstellplatz bzgl. Begründung der tatsächlichen Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Mietverhältnisse

Es ist geklärt, dass bei einem schriftlichen Wohnraummietvertrag und einem separat hiervon abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage oder - wie hier - einen Stellplatz eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen spricht mit der Folge, dass beide Vereinbarungen unabhängig voneinander kündbar sind. Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände des Einzelfalls, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage oder den Stellplatz nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Zwar mag die Tatsache, dass - wie hier - der Stellplatz sich auf demselben Grundstück befindet wie die vermietete Wohnung, regelmäßig die Annahme rechtfertigen, dass dessen Vermietung nach dem Willen der Parteien in den Wohnraummietvertrag einbezogen sein soll; zwingend ist dies indes jedenfalls dann nicht, wenn es - wie hier - andere Umstände gibt, die die tatsächliche Vermutung für zwei separate Verträge bekräftigen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette: