BGH - Urteil vom 07.05.2008
XII ZR 5/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1528/05
LG Chemnitz, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 227/05

Wirksamkeit der Vereinbarung einer Betriebspflicht in einem Einkaufszentrum durch Formularvertrag

BGH, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen XII ZR 5/06

DRsp Nr. 2008/12065

Wirksamkeit der Vereinbarung einer Betriebspflicht in einem Einkaufszentrum durch Formularvertrag

Eine Klausel in einem Formularmietvertrag über Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum, wonach das Geschäftslokal im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Ladenschlusszeiten an allen Verkaufstagen mindestens solange offen zu halten ist, wie die überwiegende Anzahl aller Mieter ihre Geschäfte offen hält, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie lange die Beklagte ihr in einem Einkaufszentrum gelegenes Geschäft an Samstagen geöffnet halten muss.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Vermieterin der Gewerbeflächen des Einkaufszentrums "N." in C. Mit Vertrag vom 27. September 1993 vermietete sie der Beklagten eine Ladenfläche von ca. 2.400 m² und eine Nebenfläche von 582,86 m² für die Dauer von 15 Jahren. Die Beklagte betreibt dort einen Einzelhandel mit Schwerpunkt Textilien, Bekleidung und Randsortimente.

§ 8 d des Mietvertrages lautet: