BGH - Beschluss vom 11.10.2012
V ZB 2/12
Normen:
WEG § 12 Abs. 1; WEG § 12 Abs. 3 S. 1; BGB § 878; GBO § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 195, 120
DNotZ 2013, 362
FGPrax 2013, 6
MDR 2013, 22
MietRB 2013, 16
NJW 2013, 299
NZM 2012, 5
NZM 2013, 34
NotBZ 2013, 25
WM 2013, 1954
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen LO-9608-13
OLG Frankfurt am Main, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 321/11
AG Bensheim - Grundbuchamt, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen LO-9608-13

Wirksamkeit der Zustimmung eines Verwalters zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1 WEG bei Enden der Bestellung eines Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt

BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - Aktenzeichen V ZB 2/12

DRsp Nr. 2012/22411

Wirksamkeit der Zustimmung eines Verwalters zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1 WEG bei Enden der Bestellung eines Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt

Die Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1, 3 WEG bleibt auch dann wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet. GBO § 29 Im Grundbuchverfahren ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG in der Form des § 29 Abs. 1 GBO dem Grundbuchamt vorliegt, auch noch in dem Zeitpunkt zum Verwalter bestellt war, in dem der Umschreibungsantrag eingereicht worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011, der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bensheim - Grundbuchamt - vom 8. Juli 2011 und dessen Zwischenverfügung vom 7. April 2011 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums des in dem bei dem Amtsgericht Bensheim geführten Grundbuch von Lorsch, Blatt , eingetragenen Wohnungseigentums von den Beteiligten zu 1 und zu 2 auf den Beteiligten zu 3 nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 7. April 2011 genannten Gründen abzulehnen.