BGH, Urteil vom 10.02.1965 - Aktenzeichen VIII ZR 76/63
DRsp Nr. 2006/9028
Wirksamkeit einer Abstandsvereinbarung
Auch dann, wenn die Parteien bei Vertragsschluss ein in § 29 Abs. 2 Nr. 1-4 1. BMG nicht genannten Zweck für die Verwendung der Leistung ins Auge gefasst haben sollten, ist eine Abstandsvereinbarung nicht nichtig, sondern nur schwebend unwirksam, weil auch bei einer solchen Sachlage die Preisbehörde eine Leistung an den weichenden Mieter genehmigen kann. Daher verstößt eine in einer Abstandsvereinbarung vorgesehene Leistung an den weichenden Mieter noch nicht deswegen gegen das Gesetz, weil sie nicht nach § 29 Abs. 2 Nr. 1-4 1. BMG preisrechtlich zulässig ist.