BGH - Beschluss vom 14.12.2010
VIII ZR 198/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2011, 514
NZM 2011, 150
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 379/09
AG Berlin-Schöneberg, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 103 C 162/08

Wirksamkeit einer formularmäßigen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf einen Mieter wegen der unangemessenen Einengung eines Mieters hinsichtlich der Farbwahl

BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 198/10

DRsp Nr. 2011/1402

Wirksamkeit einer formularmäßigen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf einen Mieter wegen der unangemessenen Einengung eines Mieters hinsichtlich der Farbwahl

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2010 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Formularklausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen, die dem Mieter bezüglich der Farbwahl Vorgaben macht, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält, ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach benachteiligt eine Farbwahlklausel den Mieter (nur) dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (Senatsurteile vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NZM 2008, 605 Rn. 18; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17 f.).

2.