BGH - Urteil vom 30.06.2004
VIII ZR 243/03
Normen:
BGB § 551 § 139 ; ZPO § 543 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1268
MDR 2004, 1107
NJW 2004, 3045
NZM 2004, 613
WuM 2004, 473
ZMR 2004, 666
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Neukölln,

Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung in einem Mietvertrag; Umfang der Revisionszulassung bei Erlass eines Teilurteils

BGH, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 243/03

DRsp Nr. 2004/11762

Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung in einem Mietvertrag; Umfang der Revisionszulassung bei Erlass eines Teilurteils

»a) Zur Wirksamkeit einer mietvertraglichen Kautionsvereinbarung im Falle einer unzulässigen Einschränkung des gesetzlichen Rechts des Mieters, die Mietsicherheit in Teilzahlungen zu leisten. b) Zur Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung, wenn der Vermieter zusätzlich zur Leistung der Kaution durch Hinterlegung eines Geldbetrages eine weitere Sicherheit verlangt. c) Die Zulassung der Revision in einem die Sachentscheidung enthaltenden Teilurteil durch das Berufungsgericht erstreckt sich auf die zugehörige, in einem Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung; dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht im Schlußurteil die Revision nicht zugelassen hat.«

Normenkette:

BGB § 551 § 139 ; ZPO § 543 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer Mietkaution.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung in Berlin; die Grundmiete beträgt 490,- DM. Der Mietvertrag vom 15. Juni 2001 enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 25 Kaution

Der Mieter hinterlegt eine Kaution in Höhe von DM 1.470,00.

§ 28 Sonstiges

...

Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine Bürgschaft des Vaters nach dem Vordruck des Vermieters vorzulegen."