OLG München - Beschluss vom 11.11.2016
34 Wx 264/16
Normen:
GBO § 19; WEG § 1 Abs. 2 und 3; WEG § 5 Abs. 4; WEG § 10 Abs. 2 und 3;
Fundstellen:
MietRB 2017, 75
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
AG München, vom 22.02.2016

Wirksamkeit einer unter zwei Wohnungseigentümern vereinbarten Nutzungsänderung an einer Teilfläche

OLG München, Beschluss vom 11.11.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 264/16

DRsp Nr. 2016/18605

Wirksamkeit einer unter zwei Wohnungseigentümern vereinbarten Nutzungsänderung an einer Teilfläche

WEG § 1 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 und 3 Zur Auslegung einer in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Gebrauchsregelung im Hinblick auf eine vorweggenommene Zustimmung zur einseitigen Änderung der Teilungserklärung durch Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum.

Die von zwei Wohnungseigentümern getroffene Vereinbarung der Änderung der Nutzung von in Teileigentum stehenden Flächen in Wohnungseigentum bedarf der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 22. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 19; WEG § 1 Abs. 2 und 3; WEG § 5 Abs. 4; WEG § 10 Abs. 2 und 3;

Gründe

I.

Unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung vom 18.7.1980 und mehrere Nachträge, insbesondere vom 25.8.2015, sind in zwei Teileigentumsgrundbüchern zum einen ein Miteigentumsanteil zu 8,89/1.000 und zum anderen ein solcher von 6,01/1.000, verbunden mit dem Sondereigentum an den gewerblichen Räumen, im Aufteilungsplan mit Nr. 128 bzw. 129 bezeichnet, eingetragen.